Gemeinnützige Stiftung zur Förderung von Sport und Kultur



 

Vergaberichtlinien

 

1. Die „Stiftung „Gemeinnützige Stiftung zur Förderung von Sport, Kultur und Vereinsleben in Gensingen" stellt sich vor:

Nach Zustimmung des Gemeinderates im Mai 2004 hat die Ortsgemeinde Gensingen am 6. Juli 2004 das Stiftungsgeschäft Rir die „Gemeinnützige Stiftung zur Förderung von Sport, Kultur und Vereinsleben in Gensingen" unterzeichnet und damit eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechtes errichtet.

Allgemeine Grundsätze:

Die gemeinnützige Stiftung zur Förderung von Sport, Kultur und Vereinsleben in Gensingen hat gemäß ihrer Satzung die Aufgabe, die Förderung von Sport, Kultur und Vereinsleben in Gensingen finanziell zu sichern.

Die Arbeit der Stiftung ist auf Langfristigkeit und Kontinuität angelegt. Die Stiftung wird sich um private Zustiftungen und die Erhöhung des Stiftungskapitals bemühen.

 

2. Leitbild der Stiftung

Die Mitglieder des Vorstandes richten ihre Entscheidungen an folgendem Leitbild aus:

Dieses wird weiterentwickelt und entsprechend der praktischen Erfahrungen fortgeschrieben.

In der Ortsgemeinde Gensingen sind in den letzten jahrzehnten Einrichtungen für Kultur und Sport geschaffen worden, die für eine Gemeinde mit rund 3500 Einwohnern beispielhaft sind. Diese sind zu erhalten und auszubauen, um ein attraktives, lebendiges kulturelles und sportliches Angebot zu gewährleisten und so Gensingen zu einer Ortsgemeinde zu machen, die mit einer guten Infrastruktur auch weiterhin neue Einwohner anzieht.

Aus dieser Erkenntnis heraus, hat die Ortsgemeinde Gensingen bisher eine vereinsbezogene Förderung gewählt, d.h. jeder Verein mit Sitz in Gensingen hatte Anspruch auf eine Förderung durch die Gemeinde. Diese Förderung wurde als Grundförderung gewährt, die Möglichkeit der Beantragung weiterer Mittel blieb unberührt.

Die Stiftung sichert eine größere finanzielle Unabhängigkeit der Vereine und setzt sie in die Lage, notwendige laufende Ausgaben zu leisten und attraktivere Angebote zu gestalten.

Das Handlungsfeld der Stiftung ist Gensingen. Im kulturellen Bereich genügt ein deutlich erkennbarer Bezug zur Ortsgemeinde. Zu den Kulturvorhaben gehören die Gebiete der darstellenden und bildendenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Denkmalpflege und der Geschichte der Stadt.

Die Stiftung fühlt sich besonders der Jugendarbeit verpflichtet.

 

3. Förderrichtlinien und Kriterien der Stiftung abgeleitet aus dem Leitbild der Stiftung:

 

a) Die Stiftung fördert die in Gensingen ansässigen gemeinnützigen Vereine     durch eine laufende finanzielle Förderung, welche sich an der bisherigen Förderung durch die Ortsgemeinde orientiert.

b) Förderungswürdige Projekte müssen eine Relevanz für die sportliche oder kulturelle Infrastruktur haben, die Vielfalt erhalten und weiterentwickeln.

c) Soweit Projekte eine Lücke im vorhandenen sportlichen oder kulturellen Angebot schließen, können sie mit einer Starthilfe gefördert werden.

d) Soweit es sich um ein sog. „Leuchtturmprojekt" handelt, das zumindest regionale Beachtung findet und die Akzeptanz und Beteiligung der Bürger findet, ist eine Förderung möglich. Leuchtturmprojekte sind solche, dien in Gensingen mit Wirkung über die Ortsgrenze hinaus stattfinden.

e) In ökonomisch —formaler Hinsicht, werden Projekte unterstützt, die bereits eine gute Eigenfinanzierung nachweisen, etwa durch angemessene

 

Eintrittsgelder oder Eigenmitteln wie Mitgliedsbeiträgen oder eine besondere Effizienz nachweisen, indem sie mit den zur Verfügung stehenden Mitteln eine überdurchschnittliche Wirkung erzielen, etwa durch ehrenamtliche Tätigkeit.

 

4. Ausschlusskriterien:

Grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen sind:

* gewerblich und kommerziell ausgerichtete Antragsteller und deren Veranstaltungen

Kunsthandwerk

* Reisen

* Förderung anderer Stiftungen

* Bereits abgeschlossene Maßnahmen und Veranstaltungen

 

5. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Antragsberechtigt sind alle gemeinnützigen Vereine mit Bezug zu der Ortsgemeinde Gensingen.

Die Fördermittel dürfen nur gemeinnützigen Zwecken zugute kommen. Das Vorhaben muß in Gensingen stattfinden oder, im kulturellen Bereich einen Bezug zu Gensingen haben.

Anträge sind schriftlich bei der Stiftung einzureichen. ( Antragsformulare können am Ende der Seite heruntergeladen oder bei der Ortsgemeinde abgeholt werden. Die Anträge sollen folgende Informationen enthalten:

1. eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens aus der Name, Anschrift und

Kurzvorstellung des Antragsstellers hervorgehen. Außerdem muss der Antrag eine 2 Bezeichnung des Inhaltes, der Konzeption ggf. des zeitlichen Ablaufes bzw. das Programm des Vorhabens enthalten.

 

2. ein Kosten- und Finanzierungsplan. In dem Kostenplan sind Sach-, Honorar- und Personalkosten aufzuschlüsseln. Im Finanzierungsplan sind Eigenmittel und Eigenleistungen, Höhe und Herkunft von weiteren beantragten oder bewilligten Drittmitteln, zu erwartende Einnahmen und die Höhe der gewünschten Förderung anzugeben.

 

Fristen:

Anträge sind rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme, spätestens aber einen Monat vorher, zu stellen.

Der Stiftungsvorstand tritt nach Bedarf zusammen und entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung über die eingegangenen Anträge.

Die Bewilligung der Fördermittel erfolgt als privatrechtliche Vereinbarung, die mit Bedingungen und Auflagen als Vereinbarungsbestandteil versehen werden kann.

Bei geförderten Maßnahmen ist in allen werbewirksamen Veröffentlichungen in geeigneter Weise auf die Unterstützung durch die Stiftung hinzuweisen.

Abgelehnte Anträge werden den Antragsstellern ohne Begründung schriftlich mitgeteilt.

Der eingereichte Kosten — und Finanzierungsplan ist verbindlich.

 

6. Mittelverwendung

 

Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam und nur zur Erfüllung des im

Zuwendungsbescheides bestimmten Zweckes zu verwenden. Die Modalitäten der Auszahlung regelt der Zuwendungsbescheid.

Der Verwendungsnachweis ist zügig, jedoch spätestens 3 Monate nach Abschluss des Vorhabens unaufgefordert bei der Stiftung einzureichen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer einfachen Gegenüberstellung aller Einnahmen und Ausgaben.

Die Stiftung kann eine bewilligte Zuwendung ganz oder teilweise zurückfordern, wenn,

* falsche Angaben in der Abrechnung oder im Kosten- und Finanzierungsplan gemacht werden die Zuwendung nicht dem bewilligten Zweck entsprechend verwendet wird, Richtlinien oder Auflagen der Stiftung nicht eingehalten werden

* Für Rückzahlungsansprüche haftet der Antragsteller. Mehrer Antragsteller haften als Gesamtschuldner


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Satzung der gemeinnützigen Stiftung
Neufassung Satzung 22.07.2014.pdf
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